Bislang gehen österreichisches Schrifttum und Finanzverwaltung1) davon aus, dass das Aufgeld, das bei der Ausgabe einer Optionsanleihe für das Optionsrecht erzielt wird, nur in dem Ausmaß steuerrechtlich eine Einlage darstellt, in dem es später zu einer Ausübung kommt. Ein aktuelles Urteil des BFH2) widerspricht jedoch dieser Rechtsauffassung.
1. Einleitung