§ 2 Abs 3, § 12 UStG, Art 4 6. MWSt-RL - Die durch die Telekom-Control-Kommission vorgenommene staatliche Versteigerung von UMTS-Mobilfunklizenzen ist zwar eine wirtschaftliche Tätigkeit iSd Art 4 Abs 1 und Abs 2 6. MWSt-RL, unterliegt jedoch als Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Gewalt iSd Art 4 Abs 5 Unterabsatz 1 6. MWSt-RL nicht der Mehrwertsteuer. T-Mobile Austria und den anderen sieben österreichischen Telekommunikationsunternehmen ist somit ein Vorsteuerabzug versagt.