§ 31 EStG 1972 (§ 24 BAO)
Ungeachtet des erst in den Streitjahren 1989 bis 1992 erfolgten Zufließens der Einkünfte betreffend die Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung im Sinne des § 31 EStG 1972 kommt die Bestimmung des § 31 EStG 1972 zur Anwendung, wenn der Steuertatbestand der Anteilsveräußerung bereits im Jahr 1988 verwirklicht wurde.