Die Rechtsansicht, dass die Verrechnung von Verlusten der ausländischen Betriebsstätte bzw Gruppenmitglieder mit aufgrund von Ergebnisabführungsverträgen mit Tochtergesellschaften erhaltenen Beteiligungserträgen zu einer „gleichzeitigen Nachverrechnung“ der ausländischen Verluste führt, sei mit dem Grundsatz, dass ausländische Verluste nach österr Gewinnermittlungsvorschriften zu ermitteln sind, nicht vereinbar.