Nach Ansicht des Autors sollte eine analoge Erstreckung des Kapitalerhaltungsrechts der GmbH auf die GmbH & Co KG nur eingeschränkt erfolgen. Bei differenzierter Betrachtung biete sich an, die Kapitalerhaltung bei der GmbH & Co KG durch zusätzliche Fälle von Entnahmeverboten und Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung zu gestalten.