Ausgehend vom Sachverhalt, dass ein Gruppenträger nicht mehr als eine Tochtergesellschaft hat, werden die wesentlichen gesellschaftsrechtlichen Maßstäbe für die Beurteilung der Steuerausgleichsvereinbarung nach § 9 Abs 4 KStG dargelegt.
Ausgehend vom Sachverhalt, dass ein Gruppenträger nicht mehr als eine Tochtergesellschaft hat, werden die wesentlichen gesellschaftsrechtlichen Maßstäbe für die Beurteilung der Steuerausgleichsvereinbarung nach § 9 Abs 4 KStG dargelegt.