Bei einem Beteiligungsmodell des Jahres 1992 wurde Liebhaberei deshalb angenommen, weil 1997 einige Miteigentümer aus einer vermögensverwaltenden KEG durch Begründung von Wohnungseigentum ausgeschieden sind. In einem anderen Fall wurde vom UFS bei einem mietengeschützten Objekt Liebhaberei unterstellt, weil die Anschaffung zu mehr als 70 % fremdfinanziert worden ist. Auf diese beiden Problemkreise wird im Beitrag näher eingegangen.