Nach dem 30. 9. darf das Finanzamt Bescheide über die Änderung der VZ für das laufende Kalenderjahr grundsätzlich nicht mehr erlassen. Ist ein Steuerpflichtiger von Katastrophenschäden betroffen, kann ein Antrag auf eine VZ-Änderung bis zum 31. 10. gestellt werden. Diese Änderungssperren erweisen sich als verfassungsrechtlich bedenklich.