Bei vom AG für AN finanzierten Reisen, die sowohl im betrieblichen Interesse liegen, als auch touristisches Programm bieten, ist nach Ansicht des dt BFH (Urteil vom 18.08.2005, VI R 32/03) eine Aufteilung in Arbeitslohn und betriebliches Eigeninteresse grundsätzlich dann möglich, wenn die Zuwendungen bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls gemischt veranlasst sind.