In seinen Schlussanträgen vom 7. 7. 2005 bleibt der Generalanwalt der niederlassungsfreundlichen Tendenz des EuGH im Bereich des Gemeinschaftsrechts treu und bejaht für nationale Gesellschaften - bereits auf Grundlage des europäischen Primärrechts - die Zulässigkeit einer grenzüberschreitenden Verschmelzung. Der Autor hinterfragt ua, ob im Fall der grenzüberschreitenden Verschmelzung nicht eine differenzierte Betrachtungsweise erforderlich sei.