Durch das Publizitätsrichtlinie-Gesetz (BGBl I 2006/103) werden im UGB die elektronische Form der Offenlegung von Jahresabschlüssen als Regelfall festgelegt und die möglichen Zwangsstrafen bei Zuwiderhandeln verschärft, erfolgt eine Anpassung der durch das HaRÄG neu gefassten Rechnungslegungspflicht an die steuerlichen Gewinnermittlungvorschriften und werden die Übergangsregelungen zur Rechnungslegung klarer gefasst.