Liegt einer Sponsorvereinbarung ein adäquates Leistungs- und Gegenleistungsverhältnis zugrunde können die Sponsoren die geleisteten Beträge idR als Betriebsausgaben absetzen. Eine korrespondierende umsatz- und ertragsmäßige Erfassung beim empfangenden Verein wäre daher zwar konsequent, die Verwaltungspraxis befreit jedoch oftmals Vereine von einer derartigen Steuerpflicht.