Unter GZ RV/0160-F/04 vom 10. 3. 2006 hat der UFS im Wesentlichen entschieden, dass zwingend anzuwendende steuerliche Normen es nicht erlauben, die ausschüttungsgleichen Erträge zu den Anschaffungskosten zu aktivieren. Der Autor stellt den Ausgangsfall (vereinfacht) mit Beispiel dar und kommentiert die Entscheidung.