Der UFS hatte in seiner Entscheidung vom 26. 4. 2006, GZ RV/0799-L/02, die Frage zu beurteilen, ob bei einem als Mitunternehmerschaft betriebenen Gesundheitsinstitut eine wirtschaftliche Verflechtung iSd § 1 Abs 3 LVO mit der Praxis eines betei-ligten Allgemeinmediziners besteht. Renner stellt den Sachverhalt sowie die Rechtsansicht des UFS dar und zieht Schlussfolgerungen.