Nach der jüngsten Rechtsprechung des VwGH (Erk vom 20. 4. 2006, 2004/15/0038) sind Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und vergleichbare Beiträge im Rahmen einer Liebhaberei-Tätigkeit in voller Höhe (kein Höchstbetrag, keine Viertelung, keine einkommensabhängige Einschleifung) als Sonderausgaben abzugsfähig.