Der UFS (RV/0612-L/05 vom 31. 5. 2006) hat iZm der Erhebung der Gesellschaftsteuer anlässlich der Verlegung des Ortes der Geschäftsleitung einer GmbH von Deutschland nach Österreich ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet. Hintergrund ist der Umstand, dass Deutschland mit dem Finanzmarktförderungsgesetz vom 22. 2. 1990 die Gesellschaftsteuer abgeschafft hat. Strittig ist die Auslegung des Art 4 Abs 1 lit g der Kapitalansammlungs-RL.