In einem beim BFH anhängigen Verfahren machte der Steuerpflichtige geltend, dass die unterschiedliche Bewertung zwischen in- und ausländischem (zwei Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in Frankreich) Grundbesitz und die Beschränkung der Vergünstigungen des § 13a dErbStG auf den Erwerb inländischen Vermögens gemeinschaftsrechtswidrig sei. Der BFH legte diese Fragen mit Beschluss vom 11. 4. 2006, II R 35/05, dem EuGH vor Vorabentscheidung vor. Der Autor zieht auch Vergleiche zur Sach- und Rechtslage in Österreich.