Lt Doralt war die Beseitigung des Fluchttatbestandes bei Wegzug österreichischer Staatsbürger in das Ausland (§ 6 ErbStG) mit Hinweis auf das EuGH-Urteil vom 11. 12. 2003, Rechtssache Barbier, durch das AbgÄG 2004 voreilig, denn der EuGH habe diese Notwendigkeit in einer neuen Entscheidung nicht gesehen.