Wird gegen einen aufgrund einer Selbstanzeige ergangenen Abgabenbescheid berufen und die Aussetzung der Einhebung gem § 212a BAO beantragt und bewilligt, stellt dies eine Entrichtung entsprechend den Abgabenvorschriften iSd § 29 Abs 2 FinStrG dar. Fraglich sei, ob in diesem Fall auch die in § 29 Abs 2 Satz 2 FinStrG vorgesehene 2-Jahresfrist Anwendung findet.