Als Feststellungsbescheide (§ 188 BAO) gedachte Erledigungen sind nach der Judikatur gänzlich unwirksam, wenn sie auch nur einem der Beteiligten gegenüber aus Rechtsgründen nicht wirksam werden. Die daraus entstehende Rechtsunsicherheit beseitigt der neue § 191 Abs 5 BAO (Betrugsbekämpfungsgesetz 2006).