Die Fälle, in denen der Versicherungsträger in Verwaltungssachen einen Bescheid zu erlassen hat, sind in § 410 Abs 1 ASVG demonstrativ aufgezählt. Ist ein Bescheid aufgrund der gesetzlichen Bestimmung jedoch nicht zwingend, kann der Versicherte oder der Dienstgeber nach § 410 Abs 1 Z 7 ASVG eine Bescheiderlassung, insb betreffend die Nachverrechnung von Beiträgen nach einer GPLA, verlangen. Dieses Recht werde in einzelnen Fällen durch die Anforderung einer Begründung oder weiterer Unterlagen durch die Krankenversicherungsträger zum Hürdenlauf.