Die Aufhebung oder Abänderung von Löschungsbescheiden oder Nachsichtsbescheiden ist grundsätzlich nur vor Eintritt der Einhebungsverjährung zulässig. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sieht nunmehr das Betrugsbekämpfungsgesetz 2006, BGBl I 99/2006, im neuen § 238 Abs 5 BAO vor.