Der Autor erörtert die Wirkungen des § 295a BAO sowie den Begriff des rückwirkenden Ereignisses und untersucht, welche Bedeutung den Steuerklauseln und der Gutgläubigkeit von Steuerpflichtigen in diesem Zusammenhang zukommt. Weiters prüft er die Möglichkeit, ob die nachträgliche Bezahlung von zunächst vorsätzlich nicht bezahlten Aufwendungen bzw die Rückzahlung von deliktisch angeeigneten Einnahmen als rückwirkendes Ereignis gewertet werden können.