Viele Befürchtungen und viele Erwartungen erwiesen sich lt Hollik durch die jüngste Rechtsprechung als unbegründet. Sie waren durch Unklarheiten und durch Versäumnisse in der Gesetzgebung, aber auch durch eine mangelhafte Übersetzung der EG-Verbrauchsteuer-Richtlinie 1992 begündet.