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Gestaltungsmissbrauch und europäisches Steuerrecht

Steuerrecht aktuellMR Dr. Hartmut HahnÖStZ 2006/795ÖStZ 2006, 399 Heft 18 v. 15.9.2006

I. Einleitung: Praktische Bedeutung des Themas

Die praktische Bedeutung des Themas „Gestaltungsmissbrauch und europäisches Steuerrecht“ kann in einer Zeit, in welcher die Mitgliedstaaten allerlei Richtlinien, insbesondere die Fu-sionsrichtlinie (in der Neufassung durch die Änderungsricht-linie vom 17. Februar 20052)2)RL 2005/19/EG des Rates vom 17. Februar 2005 zur Änderung der RL 90/434/EWG über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, ABl EG v 4. 3. 2005, L 58, S 19 ff. - FRL), in ihre nationalen Rechte umsetzen, am besten gezeigt werden durch einen Hinweis auf den Art 11 Abs 1 ebendieser Richtlinie. Er sieht eine Versagung des Richtlinienschutzes dann vor, wenn der betreffende Rechtsvorgang als hauptsächlichen Beweggrund oder als einen der hauptsächlichen Beweggründe die Steuerhinterziehung oder -umgehung hat, wovon ausgegangen werden kann, wenn einer der in Art 1 genannten Vorgänge nicht auf vernünftigen wirtschaftlichen Gründen - insbesondere der Umstrukturierung oder der Rationalisierung der beteiligten Gesellschaften - beruht ...“ 3)3)Gegenüber der bisherigen Fassung (RL 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (90/434/EG), ABl EG Nr L 1, 1/144) hat es keine sachliche Änderung gegeben.. Ebenso enthält Art 5 der Richtlinie über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten vom 3. Juni 20034)4)RL 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003, ABl Nr L 157/49 v 26. 6. 2003. eine solche Missbrauchsklausel, ferner Art 1 der Mutter-Tochter-Richtlinie (MT-RL)5)5)RL (EWG)Nr 90/435 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten vom 23. Juli 1990, ABl EG Nr 225 S 6; eine typisierende Missbrauchsklausel enthält Art 3 Abs 2 MT-RL.. Schließlich lässt sich generell die Frage aufwerfen, ob dort, wo Gemeinschaftsrecht in nationales Recht umgesetzt worden ist, die nationalen Missbrauchsvorschriften ohne weiteres anwendbar sind, wie es in der nunmehr entschiedenen Rs Halifax ua/Commissioners of Customs and Excise geschehen ist.

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