Laut VwGH 26. 7. 2006, 2004/14/0022, führen nur (verwaltungsbehördliche) Finanzstrafverfahren, deren Einleitung einen normativen, rechtsmittelfähigen Akt darstellt, zu einer Durchbrechung des Bankgeheimnisses des § 38 Abs 2 Z 1 BWG. Ein deutsches Finanzstrafverfahren, bei welchem die Einleitung vom Beschuldigten nicht im Rechtsweg bekämpft werden kann, ja ihm nicht einmal zur Kenntnis gebracht sein muss, führt daher zu keiner Durchbrechung des Bankgeheimnisses.