Die Nachsicht setzt ua eine Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe voraus. Eine (sachliche) Unbilligkeit liegt idR bei einer Doppelbesteuerung vor. Die VO BGBl II 2005/435 regelt ua, dass eine
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solche Unbilligkeit bei einer internationalen Doppelbesteuerung, deren Beseitigung ungeachtet einer Einigung in einem Verständigungsverfahren die Verjährung oder das Fehlen eines Verfahrenstitels entgegensteht, vorliegt.