Im Entwurf des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2006 ist vorgesehen, die im § 2 Abs 2 FinStrG ua enthaltene Ausnahme der Gebühren vom Anwendungsbereich des Finanzstrafgesetzes auf Stempelgebühren zu beschränken. Diese Beschränkung erscheint dem Autor zu eng.