Am 12. 5. 2006 wurde in Wien am Rande des EULAC-Gipfels durch Herrn StS Dr. Finz und den venezolanischen Minister für Integration und Außenhandel, Gustavo Márquez, ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Venezuela unterzeichnet. Das DBA folgt im Wesentlichen dem OECD-MA. Die betriebsstättenbegründende Frist von Baustellen beträgt - abweichend vom OECD-MA aber entsprechend dem UNO-MA - 9 Monate. Portfoliodividenden unterliegen im Wesentlichen OECD-konform einem mit 15 % begrenzten Quellenbesteuerungsrecht, Schachteldividenden bei 15%iger Mindestkapitalbeteiligung der empfangenden an der ausschüttenden Gesellschaft unterliegen einem mit 5 % begrenzten Quellenbesteuerungsrecht. Das Quellenbesteuerungsrecht für Zinsen beträgt 4,95 % (für Zwischenbankzinsen) bzw 10 % in sonstigen Fällen bei gleichzeitiger Steuerbefreiung an der Quelle im öffentlichen Bereich (einschließlich öffentlich-rechtlich geförderten Exportkrediten). Lizenzgebühren unterliegen einem mit 5 % begrenzten Quellenbesteuerungsrecht. Erweiterte Quellenbesteuerungsrechte sind dem Belegenheitsstaat im Falle der Veräußerung von Anteilen an Grundstücksgesellschaften bzw dem Sitzstaat der Gesellschaft im Falle der Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen (mehr als 10 %) an Gesellschaften eingeräumt. Das DBA enthält auch eine Gastlehrerbestimmung für nicht länger als 2 Jahre im Gaststaat tätige Gastprofessoren (Steuerbefreiung im Tätigkeitsstaat). Der Informationsartikel sieht den sog „großen“ Informationsaustausch (dh zur Abkommensanwendung und für Zwecke des innerstaatlichen Rechts betr die unter das DBA fallenden Steuern) vor. Der Informationsaustausch bleibt jedoch dem Abschluss eines Verwaltungsübereinkommens zwischen den Finanzministerien vorbehalten. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wendet Österreich grundsätzlich die Methode der Steuerbefreiung, Venezuela generell die Methode der Steueranrechnung an. Eine nähere Beschreibung des neuen DBA erfolgt demnächst in der ÖStZ (hj)