(Baldauf, SWK 7/2006, S 311)
Nach Auffassung des VwGH sind telefonische Ersuchen von Abgabepflichtigen keine beachtenswerten Anbringen iSd BAO, telefonische Erledigungen der Abgabenbehörden erster wie zweiter Instanz entfalten nicht die Wirkung eines Bescheides.