UStG 1994: § 27 Abs 4
Sind die Voraussetzungen für die Haftung eines Leistungsempfängers nach § 27 Abs 4 UStG 1994 erfüllt, weil der im Inland steuerpflichtige Leistungen erbringende Unternehmer in Österreich weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, liegt die Inanspruchnahme des Haftenden im Ermessen der Behörde.