BAO §§ 135 , 295 Abs 3
Der (isoliert anfechtbare) Verspätungszuschlag ist nach § 135 BAO von der festgesetzten Abgabe zu berechnen, sodass sich seine Bemessungsgrundlage mit der Höhe der festgesetzten Abgabe (im Beschwerdefall infolge einer Abänderung der betreffenden Einkommensteuerbescheide gemäß § 295 Abs 1 BAO) ändert. Eine verfahrensrechtliche Handhabe zur Anpassung der Festsetzung des Verspätungszuschlages bietet § 295 Abs 3 BAO.