Mit dem StReformG 2005 wurden die vom VwGH in seinem Erk vom 25.09.2001, 99/14/0217, formulierten Grundsätze in § 2 Abs 8 Z 3 EStG gesetzlich verankert. Über das von der Judikatur Ausgesprochene hinaus erfasst die neue Rechtslage auch jene Fälle, in denen ausländische Verluste bisher unabhängig von ihrer Berücksichtigung im Ausland anzusetzen waren.