DBA-USA (E)
Wurde im Zuge einer Überprüfung durch das amerikanische IRS im Jahr 2003 bei einer amerikanischen Kapitalgesellschaft festgestellt, dass für Produktions-Know-how der österr Tochtergesellschaft in den Jahren 1994 und 1995 keine fremdüblichen Know-how-Vergütungen verrechnet worden sind, und wird demzufolge der Gewinn der US-Muttergesellschaft entsprechend erhöht, dann ist Österreich auf der Grundlage von Bestimmungen, die dem Art 9 OECD-MA nachgebildet sind, zu einer korrespondierenden Gegenberichtigung verpflichtet; dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die amerikanische Verrechnungspreiskorrektur zu Recht erfolgt ist. Diese Rechtsfolge ist im gegebenen Zusammenhang auch aus Art IV DBA-USA (1956) abzuleiten, ungeachtet des Umstandes, dass er dem Art 9 OECD-MA nicht wortgleich nachgebildet ist. Denn jede gegenteilige Auslegung hätte den Effekt einer Doppelbesteuerung zur Folge, die dem Ziel und Zweck eines DBA widerspricht und die folglich nicht mit den Auslegungsgrundsätzen des Art 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl 1980/40, vereinbar wäre.