DBA-Deutschland
Wurde ein bisher in Deutschland ansässiger Dienstnehmer von seiner deutschen Konzernzentrale nach Österreich entsandt, um hier als Geschäftsführer die österr Tochtergesellschaft zu leiten, und wird vereinbart, dass die österr Tochtergesellschaft die Beiträge zur deutschen Pensionskasse übernehmen soll, dann ist für die Frage der steuerlichen Behandlung dieser Beitragszahlungen das Diskriminierungsverbot des Art 15 Abs 7 DBA-Deutschland zu beachten. Da nach österr Recht Arbeitgeberbeiträge zu österr Pensionskassen nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit des Dienstnehmers gehören, uzw unabhängig davon, ob für die Kassenzugehörigkeit des betroffenen Dienstnehmers eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder nicht, muss Gleiches auch für die Pensionsbeiträge zur deutschen Pensionskasse gelten. Allerdings wäre noch das formale Erfordernis der in Abs 7 lit b DBA-Deutschland geforderten Feststellungserklärung der zuständigen Behörde (im vorliegenden Fall: BMF) zu erwirken, dass eine grundsätzliche Vergleichbarkeit mit einer österr Pensionskasse gegeben ist. Diese Erklärung könnte nach den derzeitigen Gegebenheiten auf der Grundlage einer begründeten gutachtlichen Äußerung erteilt werden. Es wäre keine Vergleichbarkeit gegeben, wenn die ausländische Pensionskasse nicht im Wesentlichen allen Unternehmensmitarbeitern offen steht und einer öffentlichen Kontrolle unterliegt und wenn sie daher eher mit einer (steuerfreien) Investmentinstitution für die Mitglieder der Unternehmensleitung als mit einer typischen österreichischen Pensionskasse vergleichbar wäre. (SWI 2005, 306)