§ 99 EStG 1988
Wird im Zuge einer Außenprüfung bei einer österr Diskothek festgestellt, dass 2/3 der Ausgaben für die Gästeunterhaltung über Agenturen an ausländische Entertainer (Musiker, DJs, Tänzerinnen usw) weiterfließen, wobei diese Entertainer der Diskothek von einer österr Agentur zur Verfügung gestellt werden, dann trifft die primäre Verpflichtung zur Einbehaltung des „Künstlersteuerabzuges“ nach § 99 EStG nicht die Diskothek, sondern ihren Vertragspartner, die österr Agentur. Denn die Steuerabzugsverpflichtung ist demjenigen auferlegt, der Schuldner jener Einkünfte ist, die der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Dies ist nicht die Diskothek; denn sie schuldet Einkünfte an eine unbeschränkt steuerpflichtige Agentur. Zwar ist auch die österr Agentur nicht zivilrechtlicher Schuldner der dem ausländischen Unterhaltungskünstler zufließenden und daher steuerpflichtigen Einkünfte, wenn diese Künstler in der Vertragsverkettung nicht von dieser österr, sondern von einer weiteren eingeschalteten ausländischen „Bookingagentur“ engagiert werden, doch ergibt sich aus der Künstlerdurchgriffsklausel (§ 99 Abs 1 Z 1 letzter Satzteil EStG), dass die Steuerabzugsverpflichtung auch jemanden treffen kann, der Zahlungen an Nicht-Steuerpflichtige (hier: an die ausländische Bookingagentur) leistet, wenn darin der beschränkten Steuerpflicht unterliegende Unterhaltungsentgelte enthalten sind.