Die GrESt-Bemessungsgrundlage beim Scheidungsvergleich ist in der Regel der dreifache Einheitswert. Die davon abweichenden Ausnahmefälle werden anhand der Rechtsprechung dargestellt.
Die GrESt-Bemessungsgrundlage beim Scheidungsvergleich ist in der Regel der dreifache Einheitswert. Die davon abweichenden Ausnahmefälle werden anhand der Rechtsprechung dargestellt.