Ungericht stellt die Voraussetzungen dar, unter denen der Bonusbetrag von 300 € zusätzlich zu der vom leistenden Unternehmer abzuführenden NoVA gem § 12 Abs 1 Z 3 NoVAG rückvergütet werden kann.
Ungericht stellt die Voraussetzungen dar, unter denen der Bonusbetrag von 300 € zusätzlich zu der vom leistenden Unternehmer abzuführenden NoVA gem § 12 Abs 1 Z 3 NoVAG rückvergütet werden kann.