Mit dem AbgÄG 2004 wurde durch § 80 Abs 3 BAO eine eigene steuerliche Vertretungsregelung für GmbH nach der Beendigung der Liquidation festgelegt.
Mit dem AbgÄG 2004 wurde durch § 80 Abs 3 BAO eine eigene steuerliche Vertretungsregelung für GmbH nach der Beendigung der Liquidation festgelegt.