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Reparaturarbeiten an Gegenständen der Ausfuhr

Aus dem bundesweiten Fachbereich - Aktueller USt-FallMag. Elisabeth PlankÖStZ 2005/995ÖStZ 2005, 457 Heft 20 v. 17.10.2005

Für die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung nach § 8 UStG 1994 (Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr) ist bei der Prüfung der Voraussetzung der Be- oder Verarbeitung im Sinne des § 3 Abs 6 UStG 1994, „Änderung der Marktgängigkeit“, kein strenger Maßstab anzulegen.

Umsatzsteuerliche Beurteilung der Steuerfreiheit ( § 3 Abs 4 UStG 1994 , § 3 Abs 6 UStG 1994 , § 7 UStG 1994 und § 8 UStG 1994 )

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