Fraglich ist, wie sich der Umstand, dass das Gruppenmitglied eigene Anteile hält oder stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgegeben hat, auf das Beteiligungserfordernis des § 9 Abs 4 KStG auswirkt.
Fraglich ist, wie sich der Umstand, dass das Gruppenmitglied eigene Anteile hält oder stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgegeben hat, auf das Beteiligungserfordernis des § 9 Abs 4 KStG auswirkt.