Während sich die hA im Schrifttum bereits mit dem Gedanken einer gemeinschaftsrechtlichen Inbound-Meistbegünstigungsverpflichtung angefreundet und durch die Schlussanträge in der Rs D1)auch Auftrieb erfahren hatte, erteilte die Große Kammer des EuGH im Urteil vom 5. 7. 20052)diesen Überlegungen eine klare Absage. Die einer Meistbegünstigungsverpflichtung durch den Quellenstaat zugedachte weitreichende Bedeutung ist somit wohl bereits vor ihrem eigentlich Anfang beendet und damit ein entspanntes Aufatmen der europäischen Fisci sichergestellt.