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Altbescheide nach § 48 BAO und die Voraussetzung der vergleichbaren Auslandsbesteuerung (EAS 2597 v 24. 3. 2005)

Anfragebeantwortungen des BMFAußensteuerrechtÖStZ 2005/899ÖStZ 2005, 415 Heft 18 v. 15.9.2005

§ 48 BAO

Durch Einzelbescheide nach § 48 BAO, die vor dem Wirksamkeitsbeginn der DBA-V, BGBl II 2002/474, erlassen worden sind, sollte für Auslandsaktivitäten österr Unternehmen unilateral eine Rechtslage herbeigeführt werden, die sich möglichst eng an die Rechtslage annähert, die bei Bestand eines DBA vorliegt. Daher wurde für die in Auslandsbetriebsstätten erzielten Gewinne stets eine Steuerbefreiung zuerkannt. Anders als bei Bestand eines DBA musste diese Steuerbefreiung aber an die Bedingung geknüpft werden, dass die Betriebsstättengewinne im Ausland tatsächlich zu einer vergleichbaren Besteuerung herangezogen werden, da die gesetzliche Ermächtigung des § 48 BAO nur eine Steuerbefreiung zum Zweck eines Ausgleiches einer in- und ausländischen Besteuerung gestattet und daher eine tatsächliche Besteuerung im Ausland voraussetzt. Allerdings wird weder im Gesetz noch in den darauf basierenden § 48 BAO-Bescheiden eine Untergrenze für die ausländische Steuerbelastung gefordert. Wenn daher bei abgabepflichtigen Unternehmen, die im Besitz einer auf § 48 BAO gestützten Steuerfreistellungsgenehmigung für ausländische Betriebsstättengewinne stehen, die im Ausland erhobene (vergleichbare) Steuer die Besteuerungsschwelle von 15 % lt V nicht überschreitet, führt dies nicht zum Verlust der zuerkannten Steuerbefreiung. Die ausländische Steuer muss aber einer österr Einkommen/Körperschaftsteuer vergleichbar sein. (SWI 2005, 253)

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