§ 6 Z 6 EStG wurde durch das AbgÄG 2004 geändert. Die Bestimmung stellt sowohl in der Alt- wie auch in der Neufassung die innerstaatliche Rechtsgrundlage für die Umsetzung der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze dar und ihre Auslegung wird durch diese Grundsätze geprägt.