In § 9 Abs 1 der Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO) wird ausgeführt, dass der Hersteller die Kosten für die Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten beim Verkauf eines Neugerätes gegenüber dem Käufer nicht getrennt ausweisen darf.