Die Abschreibung erfolgt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Gemäß § 7 Abs 1 EStG entspricht die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung. Für den außerbetrieblichen Bereich vermutet das Gesetz widerlegbar eine Nutzungsdauer von 67 Jahren (vgl ErlRV zu § 16 EStG 1988). Einzig entscheidend für eine kürzere Nutzungsdauer (auch im außerbetrieblichen Bereich) ist also, ob der Nachweis gelingt, dass das Gebäude weniger als 67 Jahre verwendet oder genutzt werden wird.