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Die GrESt-Bemessungsgrundlage beim Scheidungsvergleich

Dr. Christian HuberÖStZ 2005/852ÖStZ 2005, 397 Heft 18 v. 15.9.2005

Die GrESt-Bemessungsgrundlage beim Scheidungsvergleich ist in der Regel der dreifache Einheitswert. Die davon abweichenden Ausnahmefälle werden anhand der Rechtssprechung dargestellt.

Häufig regelt ein Scheidungsvergleich auch die Übertragung von Grundstücken oder Grundstückshälften zwischen den sich trennenden Ehepartnern. Dann stellt sich die Frage, ob

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