§ 38 Abs 3 dEStG, § 41a Abs 1 dEStG, § 69 dAO
Verfügt die GmbH über keine eigenen Mittel mehr, haftet der Gesellschafter-Geschäftsführer für Lohnsteuern, wenn er die Löhne aus eigenen Mitteln ungekürzt auszahlt.
§ 38 Abs 3 dEStG, § 41a Abs 1 dEStG, § 69 dAO
Verfügt die GmbH über keine eigenen Mittel mehr, haftet der Gesellschafter-Geschäftsführer für Lohnsteuern, wenn er die Löhne aus eigenen Mitteln ungekürzt auszahlt.