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Geschäftsführerhaftung auch bei Lohnzahlungen aus eigener Tasche - deutsche Rechtsprechung

JudikaturFG KölnÖStZ 2005/837ÖStZ 2005, 388 Heft 17 v. 1.9.2005

§ 38 Abs 3 dEStG, § 41a Abs 1 dEStG, § 69 dAO

Verfügt die GmbH über keine eigenen Mittel mehr, haftet der Gesellschafter-Geschäftsführer für Lohnsteuern, wenn er die Löhne aus eigenen Mitteln ungekürzt auszahlt.

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