§ 24 EStG 1988 (§ 23 EStG und § 37 EStG)
Geschäftsfälle, die zur normalen Geschäftstätigkeit des Steuerpflichtigen zählen, gehören nicht zu einem nach den Regelungen des § 24 EStG 1988 iVm § 37 EStG 1988 begünstigt zu besteuernden Veräußerungsgewinn, auch wenn sie in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe stehen.