Inländische Grundstücke werden mit dem 3-fachen Einheitswert, ausländische Grundstücke mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) angesetzt. Nach Ansicht des Autors scheine der österr Gesetzgeber gefordert, die unterschiedliche Bewertung von für eine Besteuerung in Betracht kommenden Vermögensarten zu überdenken.